SATZUNG.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Norddeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.“ und umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Sie hat ihren Sitz im Altonaer Kinderkrankenhaus, Bleickenallee 38, 22763 Hamburg (Anschrift des zweiten Vorsitzenden). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt daher den Zusatz „e.V.“.

§ 2

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowei die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Kinder- und Jugendärzte, Förderung von Forschungsvorhaben und Vergabe von Preisen. Hierzu dient insbesondere:

a. Alljährlich im Bereich der in § 1 genannten Länder Tagungen zu veranstalten.
b. Die Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften.
c. Zuwendungen an Kinderkliniken, Institute und wissenschaftliche Fachgesellschaften, um Vorhaben der wissenschaftlichen Arbeit und Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin zu unterstützen und deren Ergebnisse zu verbreiten. Zuwendungen an einzelne Mitglieder der Gesellschaft sind dabei ausgeschlossen.

2. a)
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b)
• Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

1. Mitglieder sind Ärztinnen / Ärzte, und Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger des in § 1 genannten Gebietes, die durch ihre Beitrittserklärung ihren Wunsch, der Gesellschaft anzugehören, zum Ausdruck bringen.

2. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt werden.

3. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und sind beitragsbefreit.

4. Die Mitgliedschaft erlischt: Durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus „wichtigem Grund“. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

§ 4

1. Organe der Gesellschaft sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 5

1. Dem Vorstand gehören an:
a. Der erste Vorsitzende
b. Der zweite Vorsitzende, der die Funktion des Stellvertreters und des Schatzmeisters wahrnimmt
c. Der Vorsitzende der Jahrestagung
d. Der Vorsitzende der vorausgegangenen Jahrestagung
e. Der Vorsitzende der nächstjährigen Jahrestagung

2.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand tritt unter Leitung des ersten Vorsitzenden vor Beginn der Jahrestagung zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerdem kann der erste Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Vergabe von Fördermitteln nach § 2 wird nach
Einholung einer fachlichen Stellungnahme entschieden.

3. Der Vorsitzende der Jahrestagung richtet diese in eigener Verantwortung aus. Einzelheiten der Durchführung der Tagung regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

4. Maßnahmen der Vorbereitung und Ausführung der Jahrestagung bedürfen insoweit der Zustimmung des zweiten Vorsitzenden, als Mittel der Gesellschaft dafür in Anspruch genommen werden.

§ 6

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 5 Absatz 1 gewählt.

2. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied der Gesellschaft.

3. Die Wahl erfolgt in der Regel durch Handzeichen, einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

4. Der erste und der zweite Vorsitzende werden für fünf Jahre gewählt, ihre Amtszeit beginnt mit dem nächsten Geschäftsjahr, Wiederwahl ist möglich.

5. Die Vorsitzenden der jeweiligen Jahrestagungen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im zweiten Jahr nach der Wahl richten sie die Jahrestagung aus.

§ 7

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet anlässlich der Jahrestagung der Norddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden festgelegt und geleitet, die Einladung dazu erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Programmheft der Jahrestagung mit einer Mindestrist von 10 Tagen. Die Benachrichtigung über Mitgliederversammlungen und andere Angelegenheiten kann über elektronische Medien stattfinden.

2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens drei Monate vor der Jahrestagung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

3. Spätere Anträge, die mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich vorliegen, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a. endgültige Festlegung der Tagesordnung
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des ersten Vorsitzenden
c. Entgegennahme des Berichtes des zweiten Vorsitzenden (Schatzmeister)
d. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
e. Entlastung des Vorstandes
f. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das kommende Geschäftsjahr
g. Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
h. Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i. Optionen für zukünftige Tagungspräsidenten
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k. Ausschluss eines Mitgliedes
l. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen, einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.

8. Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der in der Satzung beschriebenen Abweichungen der einfachen Mehrheit.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und im nächsten Programmheft veröffentlicht wird.

§ 8

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

1. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösungen der Gesellschaft müssen mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen und vom ersten Vorsitzenden mit der Tagesordnung, die den Antrag enthält, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Diese Satzungsänderung tritt nach Verabschiedung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30.10.2020 in Kraft.